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Abgrenzung der „Handwerkerleistungen“ zu „haushaltsnahen Dienstleistungen“ (BFH)

Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken sind ausschließlich als Handwerkerleistungen nach § 35a  Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG abziehbar. Ist der hierfür vorgesehene Höchstbetrag ausgeschöpft, können die restlichen Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.









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