Adoptionskosten: Steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (FG)
Nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz können Adoptionskosten steuerlich nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit.
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