Änderung eines deutschen Schenkungsteuerbescheids wegen Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer (B
Ein bestandskräftiger deutscher Schenkungsteuerbescheid kann nach Zahlung einer gem. § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Schenkungsteuer geändert werden („rückwirkendes Ereignis“ i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
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