Allgemeines
Außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsentschädigungen werden nach § 34 Abs. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Dadurch sollen Progressionsnachteile abgemildert werden, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung auslösen würde.
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