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Berichtigung bestandskräftiger Bescheide wegen „offenbarer Unrichtigkeit“  (BFH)

Eine -  die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende – „offenbare Unrichtigkeit“ kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt.









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