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Bestandskräftige Steuerbescheide: Keine Änderung wegen nachträglich festgestellter Verfassungswidri

Stellt das BVerfG die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes fest, so handelt es sich dabei um keine „Tatsache“ i.S. von § 173 AO, die zur Änderung eines Bescheides berechtigt.









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