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BFH Kommentierung: Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf im Veranlagungszeitraum der Zahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).












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