BFH Kommentierung: Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf im Veranlagungszeitraum der Zahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Powered by Reisesuchmaschine