BFH Kommentierung: Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen und arglistiger Täuschung
Wurde der Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt und wurde im Einspruchsverfahren lediglich eine andere rechtliche Würdigung vorgetragen, liegen weder neue Tatsachen noch arglistige Täuschung vor.
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