BFH Kommentierung: Als "Verdienstausfall" bezeichnete Versicherungsleistung
Erhält ein Unfallopfer von der Versicherung des Schädigers Ersatz für den rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Versicherungsleistung – trotz der Bezeichnung als "Verdienstausfall" – nicht als Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gedeutet werden kann.
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