BFH Kommentierung: Auflösung von Rücklagen eines Regiebetriebs aus Gewinnen des Jahres 2001
Bei einem Regiebetrieb führen in 2001 erzielte Gewinne nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die der KapSt unterliegen. Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, führt deren spätere Auflösung ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
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