BFH Kommentierung: Aufwendungen für eine Eventagentur
Die Aufwendungen für eine Eventagentur, die der Arbeitgeber mit der Durchführung einer Betriebsveranstaltung beauftragt, sind bei den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Bei der Teilnahme von Kunden erhöhen diese Kosten dagegen den Wert der Sachzuwendung, auch wenn sie bei ihnen keinen Vorteil begründen.
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