BFH Kommentierung: Beiträge an einen Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen
Beiträge an einen Solidarverein können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen.
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