BFH Kommentierung: Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags
Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahrs - mit Bindungswirkung für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide - gesondert festzustellen. Das Finanzgericht hat ein Klageverfahren gegen die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn der erforderliche Feststellungsbescheid noch nicht ergangen ist.
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