BFH Kommentierung: Im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer
Der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.
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