BFH Kommentierung: Lohnzahlung Dritter und Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer
Die Zuwendung eines Dritten ist Arbeitslohn, wenn sie Entgelt für eine Leistung darstellt. Die Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 EUR ist verfassungsgemäß.
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