BFH Kommentierung: Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer Richttafeln
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf 3 Jahre verteilt werden müsste.
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