BFH Kommentierung: Rückstellung für drohende Steuerschulden des Organträgers
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
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