BFH Kommentierung: Übertragung des kommerzialisierten Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerrechtlich ein einlage- und abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut dar (Abgrenzung zu den Beschlüssen des Großen Senats des BFH v. 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 348, und v. 4.12.2006, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508).
Powered by Vergleichsportal