BFH Kommentierung: Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten
Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. Dabei gilt das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG) nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer, nicht aber bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.
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