BFH Kommentierung: Wegzugsbesteuerung und lediglich "vorübergehende Abwesenheit"
Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der nur "vorübergehenden Abwesenheit" in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer "Rückkehrabsicht" erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
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