BFH Kommentierung: Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil
Die Mitunternehmerstellung ist dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn er eine ihm rechtlich nicht mehr entziehbare Position erworben hat und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind.
Powered by Börsen-Handelssysteme