BFH Pressemitteilung: Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft gegen Mischentgelt
Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, für die dem Einbringenden ein sog. Mischentgelt (Gesellschaftsrechte und Darlehensforderung gegen die Gesellschaft) gewährt wird, fällt lt. BFH nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn an.
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