BFH Pressemitteilung: Einkünfte eines international tätigen Fußballschiedsrichters
Fußballschiedsrichter sind als Gewerbetreibende tätig. Sie begründen bei internationalen Einsätzen keine Betriebsstätte am jeweiligen Spielort. Dies rechtfertigt die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen abkommensrechtliche Hürden (hier: sog. Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen.
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