BFH Pressemitteilung: Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
In seinem Urteil v. 11.12.2012 hat der BFH die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
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