BFH Pressemitteilung: Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung
Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte.
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