BFH Pressemitteilung: Keine steuerliche Begünstigung für von Trägervereinen betriebene Freibäder
Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Verpachtungstätigkeiten sind nicht begünstigt.
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