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BFH Pressemitteilung: Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 EUR und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.












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