BFH Pressemitteilung: Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen
Der IV. Senat des BFH hat entschieden, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehört.
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