BFH Pressemitteilung: Passivierung von Filmförderdarlehen
Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. Dies hat der BFH zu § 5 Abs. 2a EStG entschieden.
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