BFH Pressemitteilung: Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten
Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
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