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BFH Pressemitteilung: Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 FGO nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den Bundesfinanzhof übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung.












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