BMF Kommentierung: Finanzverwaltung erkennt Wahlrecht bei Bewertung von Personalrabatten an
Arbeitnehmer können erhaltene Personalrabatte nach der BFH-Rechtsprechung nachträglich im Wege des § 8 Abs. 2 EStG besteuern lassen, sodass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach dem günstigsten Preis der Ware am Markt bemessen wird.
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