Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2012 Folgendes:
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz höchstens gezahlt werden…
Für die Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) gilt für Umzüge ab 1.3.2012, 1.1.2013 sowie 1.8.2013 jeweils Folgendes:
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