Die Finanzverwaltung hat die Neufassung des Anwendungserlass zu § 146a AO, der die Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme regelt, bekannt gegeben.
Die Finanzverwaltung hat den AEAO geändert bzgl. der Bestimmungen zu § 30 und § 89 AO. Bei den Änderungen zu § 89 AO geht es insbesondere um die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wird mit sofortiger Wirkung geändert. Dies hat das BMF mit TOP 5.1. - 5.8 der Sitzung AO IV/2010 beschlossen. Geändert wurden die folgenden Regelungen.
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an zahlreichen Stellen überarbeitet.
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