Die Finanzverwaltung äußert sich zum Nachweis der Behinderung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV und weist auf die Möglichkeit eines alternativen Nachweises hin.
Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen hat die Finanzverwaltung Stellung genommen.
Behinderte Menschen in einem Berufsbildungsbereich einer Werkstatt sind ausschließlich mit dem Personengruppenschlüssel 107 zu melden.
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