Die Vereins- und Verbandspraxis wurde gleich zum Jahresanfang 2012 mit Neuvorgaben durch das Bundesfinanzministerium zum Anwendungsbereich des § 4 Nr. 26b EStG überrascht.
Im Anschluss an aktuelle Rechtsprechung des EuGH äußert sich das BMF zur Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz.
Die Finanzverwaltung hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG für Laborleistungen geäußert und den UStAE geändert.
Kulturelle Einrichtungen und Bildungseinrichtungen des privaten Rechts benötigen für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
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