BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Markt- bzw. Flexibilitätsprämie nach EEG
Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) eine Marktprämie bzw. unter den Voraussetzungen des § 33i EEG eine Flexibilitätsprämie gezahlt, handelt es sich jeweils um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss.
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