Der BFH hat mit Urteil vom 28.8.2014 u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.
Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das BMF erläutert, welche Bemessungrundlage in solchen Fällen gilt…
Das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2004 (BStBl I 2004 S. 550) wird hiermit aufgehoben.
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