Eine Pflichtangabe in Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist die Leistungsbeschreibung. Die Finanzverwaltung äußert sich zu handelsüblichen Bezeichnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG.
Bei der Erbringung von Bauleistungen kann sich die Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger verlagern. Das BMF klärt Einzelheiten zum sog. Reverse-Charge-Verfahren.
Die Verwendung der Inhalte der Seiten von steuer-nachrichten.com erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Alle hier veröffentlichten Angaben erfolgen unverbindlich. Die Angaben dienen ausschließlich zur Information. Durch die Nutzung der Informationen von steuer-nachrichten.com werden Haftungs- und Gewährleistungsausschluss sowie Nutzungsbedingungen ausdrücklich anerkannt.