BVerwG Pressemitteilung: Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.
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