Doppelte Haushaltsführung: Einlagerungskosten für Möbel sind nicht abziehbar (FG)
Kosten für die Einlagerung von Möbeln sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie durch die Verlegung des Familienwohnsitzes ausgelöst werden.
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