Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH mit 3 Entscheidungen den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert.
Der VIII. Senat des BFH hat entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden,…
Ein selbständiger Arzt ist freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn er auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, so dass die Leistung den "Stempel der…
Ein Moderator, der Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus.
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