Ergänzungsbilanz: Abschreibung entsprechend Gesamthandsbilanz vorzunehmen (FG)
Sind Mehraufwendungen beim Erwerb von Mitunternehmeranteilen in einer Ergänzungsbilanz auszuweisen, ist dieser Wert entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abzuschreiben.
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