Festverzinsliche Wertpapiere – Keine Teilwertabschreibung wegen gesunkener Kurse (BFH)
Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig.
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