FG Kommentierung: Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen
Das Finanzamt ist aufgrund nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen zu einer Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen berechtigt, sofern das nachträgliche Bekanntwerden nicht auf einer schwerwiegenden Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts beruht.
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