FG Kommentierung: Aktienausbuchung im Rahmen eines Dept-to-Equity-Swaps
Das Hessische FG entschied, dass ein Verlust aus der wertlosen Ausbuchung von Aktien als Veräußerungsverlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden kann. Dem Urteilsfall lag ein sog. Debt-to-Equity-Swap zugrunde.
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