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FG Kommentierung: Aufwendungen für Strafverteidigung eines Kindes

Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig, da § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten darstellt .













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