FG Kommentierung: Ausgleichszahlung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist Arbeitslohn
Erhält ein verbeamteter Feuerwehrmann von seinem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, muss er diese Gelder nach einem neuen Urteil des FG Münster als Arbeitslohn versteuern.
Powered by Reisesuchmaschine