FG Kommentierung: Berücksichtigung finaler Verluste einer niederländischen Betriebsstätte
Verluste einer EU Betriebsstätte können in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Verluste im Betriebsstättenstaat definitiv nicht mehr genutzt werden können. Derartige finale Verluste liegen vor, wenn das wirtschaftliche Engagement des Stammhauses im Betriebsstättenstaat eingestellt wird und de facto keine Anhaltspunkte für eine Wiedereröffnung der Betriebsstätte vorliegen.
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