FG Kommentierung: Eigener Hausstand im Haushalt der Eltern
Für unverheiratete, jüngere Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Ausbildung neben einer Unterkunft am Beschäftigungsort weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, stellt die elterliche Wohnung auch dann keinen eigenen Hausstand im Sinne einer doppelten Haushaltsführung dar, wenn dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.
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